Rn. 3
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der umfangreiche Regelungsgehalt des §6 Abs1 EStG ist erstmals durch das EStG 1934 in die Rechtswelt überführt worden und hat seitdem die üblichen Änderungen und Ergänzungen erfahren. Erwähnenswert ist bzgl dieser Änderungen die Verschaffung der "Abschreibungsfähigkeit" für den Geschäfts- oder Firmenwert (§6 Abs1 Nr2 S1 EStG iVm §7 Abs1 S3 EStG). Das StReformG 1990 hat in §6 Abs1 Nr2 Buchst a EStG die Lifo-Bewertung für das Vorratsvermögen generell zugelassen.
Neben der Bewertung der Bilanzansätze regelt der §6 Abs1 EStG auch noch die Bewertung von Entnahmen und Einlagen im Gefolge der Definitionsnorm in §4 Abs1 EStG. Im JStG 1996 ist die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung umfangreich definiert worden.
Rn. 4
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Eine uralte (StÄndG 1953) Sonder-Bewertungsregel betrifft in §6 Abs2 EStG die sog GWG, die bei einer Wertgrenze von nunmehr 800EUR nicht besonders aktiviert und abgeschrieben werden müssen (Wahlrecht). Diese Wertgrenze wurde 1964 zunächst auf 800DM bzw 410EUR festgelegt und galt seither (bis auf die Jahre 2008–2009) unverändert. Ab 2018 beträgt die Grenze 800EUR (Gesetz v 27.06.2017, svor §1 Rn226 (Bitz)). Zugleich wurde die Grenze in S4 und Abs2a v 150EUR auf 250EUR erhöht G v 30.06.2017 (svor §1 Rn226 (Bitz)).
Rn. 5
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Umfangreich geändert wurde §6 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 in den Abs3–6.Die neu eingeführten Abs3 und 4 stellen allerdings nur redaktionelle Anpassungen der Rechtslage dar; Abs3 entspricht dem früheren §7 EStDV aF. Abs3 wurde durch das Gesetz v 20.12.2016, svor §1 Rn225 (Bitz), neuformuliert.
Rn. 6
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Entscheidend neu geregelt wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 (svor §1 Rn129 (Bitz)) die Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten (in §6 Abs1 Nr3 Buchst a–f u 3a EStG). §6 Abs5 EStG enthält eine in der Gesetzesabfolge später mehrfach geänderte Regelung zunächst zur Beseitigung und dann zur Revitalisierung des berühmten Mitunternehmererlasses aus dem Jahr 1977.Schließlich hat das StEntlG 1999/2000/2002 in §6 Abs6 EStG noch Regeln zur Bewertung beim Tausch und zur verdeckten Einlage in KapGes gebracht.
Rn. 7
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Eine weitere wichtige Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 betrifft die (angebliche) Verschärfung für die Anforderungen an die Teilwertabschreibung und insb die nunmehr gebotene (früher wahlweise mögliche) Wertaufholungszuschreibung, vergleichbar §280 Abs1 HGB aF (§6 Abs1 Nr1 S2–4 u Nr2 S2 u 3 EStG).
Rn. 8
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Als Reaktion auf die geänderte Rspr des BFH wurde durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (svor §1 Rn157 (Bitz)) §6 Abs1 Nr1a EStG (sRn579) eingefügt. §6 Abs1 Nr1b EStG (sRn547) wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 22.07.2016 (svor §1 Rn223 (Bitz)) eingefügt. Durch diese Regelung wird das handelsrechtliche Wahlrecht des §253 Abs2 S4 HGB auch auf die steuerliche Gewinnermittlung übertragen.
Rn. 9
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Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität v 12.12.2019 (BGBlI 2019, 2652) ist insbesondere die private Pkw-Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge ab 2019 neu geregelt worden.
Rn. 10
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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) v 25.06.2021, BGBlI 2021, 2035 sind die Regelungen zur Bewertung von Entnahmen und Einlagen in §6 EStG geändert bzw. ergänzt worden. So wurde §6 Abs1 Nr4 S1 Hs2 EStG mWv VZ2020 neu gefasst. Dadurch wird die Bewertung von Entnahmen geregelt, sofern diese durch eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts ausgelöst wird. Durch diese Regelung wird die aus Art5 Abs.5 ATAD ergebende Verpflichtung zur Anerkennung des Werts, welchen der ausländische Staat ansetzt, umgesetzt. Diese Änderung erfolgt im Zusammenspiel mit der Änderung von §4 Abs1 S3 EStG. Darüber hinaus erfolgte auch eine Änderung in §6 Abs1 Nr5a EStG und die Einfügung von §6 Abs1 Nr5b EStG. Diese regeln die Bewertung der Einlagen in grenzüberschreitenden Fällen und stehen im Zusammenhang mit der erfolgten Änderung in §4 Abs1 S8 u 9 EStG.
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird das für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten geltende Abzinsungsgebot in §6 Abs1 Nr3 EStG für Wj, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben (sArt3 Nr3 Buchst a des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v 19.06.2022, BGBlI 2022, 911). Auf Antrag ist eine Anwendung auf frühere Wj möglich (s§52 Abs12 S3 EStG idF Viertes Corona-Steuerhilfegesetz). Das für Rückstellungen bestehende Abzinsungsgebot bleibt jedoch bestehen und von dieser Änderung unberührt (s§6 Abs1 Nr3a Buchst e EStG idF Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).